Artikel 11 (Auflösung) ändern

Alte Fassung

Der Stadtjugendring Oldenburg e. V. kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
Im Falle der Auflösung des SJR oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtjugendpflege, die es ausschließlich für Zwecke der Förderung der Kinder- und Jugendverbandsarbeit zu verwenden hat.

Neue Fassung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtjugendpflege, die es ausschließlich für Zwecke der Förderung der Kinder- und Jugendverbandsarbeit zu verwenden hat.

Begründung
Satz 1 ist bereits in den Änderungen zu Artikel 6 Absatz 7 und 12 enthalten.