Artikel 13 (Änderungen der Satzung durch den Vorstand) hinzufügen

Neue Fassung

§ 13 Änderungen der Satzung durch den Vorstand
Der Vorstand darf redaktionelle Änderungen an der Satzung vornehmen.

Im Falle behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen darf der Vorstand die geforderten Änderungen an der Satzung vornehmen.

Die Änderungen sind auf der nächsten Vollversammlung vorzustellen.

Begründung
Die Satzung muss beim Gericht eingereicht werden. Rechtschreibfehler und/oder Formatierungsfehler sind peinlich und sollten auch ohne Beschluss durch die Vollversammlung vom Vorstand behoben werden dürfen. Es geht NUR um redaktionelle und NICHT um inhaltliche Änderungen.
Sollten(!) behördliche oder gerichtliche Beanstandungen entstehen, sollten diese (und nur diese!) kurzfristig vom Vorstand behoben werden dürfen, um die Handlungsfähigkeit zu erhalten. Z. B. hat das Finanzamt ganz klare Richtlinien zum Gemeinnützigkeitsstatus. Um den Gemeinnützigkeitsstatus nicht satzungsbedingt zu verlieren, sollte der Vorstand kurzfristig darauf reagieren dürfen. Ebenso sollten mögliche Beanstandungen durch z. B. das Amtsgericht auf kurzem Wege behoben werden dürfen.

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