Artikel 2 (Aufgaben und Ziele) und 3 (Gemeinnützigkeit) ändern

Alte Fassung

§ 2 Aufgaben und Ziele
Aufgaben des Stadtjugendringes (im Folgenden SJR genannt) sind:

  • das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der jungen Generation durch ständigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung zu fördern,
  • die Interessen von Jugendlichen und Kindern, ihrer Gruppen, Zusammenschlüsse und Jugendverbände in der Öffentlichkeit und gegenüber Parlamenten und Behörden durch eine qualifizierte Mitbestimmung zu vertreten (z. B. Jugendhilfeausschuss, Jugendamt, Jugendpflege),
  • die Mitglieder zu gemeinsamen Aktionen und Veranstaltungen der außerschulischen Bildung anzuregen, diese gemeinsam zu planen und sie bei der Durchführung mit personellen und finanziellen Ressourcen zu unterstützen,
  • gemeinsame Einrichtungen (z. B. Jugendzentren, Jugendhäuser) zu initiieren,
  • Stellungnahmen, Informationsschriften, Arbeitsmaterial und Publikationen zu jugend- und kinderpolitischen Themen, parteipolitisch unbeeinflusst, herauszugeben,
  • die internationale Kinder- und Jugendzusammenarbeit, Begegnungen und Studienfahrten zum Kennenlernen gesellschaftlicher Probleme anderer Länder als Beitrag der Völkerverständigung anzuregen und zu fördern,
  • der Anwendung von Gewalt als Mittel der gesellschaftlichen und politischen Auseinandersetzung, verfassungs- und gesellschaftsfeindlichen, insbesondere nationalistischen und rassistischen Tendenzen mit aller Kraft entgegenzuwirken.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der SJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des § 11 Abs. 3 und 12 KJHG. Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder können Zuwendungen aus Mitteln des Stadtjugendringes Oldenburg zur Umsetzung der Aufgaben und Ziele erhalten. Der Verein ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Es dürfen Personen durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft nützlich sind oder als Aufwandsentschädigung z.,B. Webmastertätigkeit, Verwaltungsarbeit, Telefon- und Fahrkosten etc. bezeichnet werden können.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Über die Höhe dieser Vergütung entscheidet die Vollversammlung.

Der SJR kann haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter/innen zur Erfüllung seiner Aufgaben beschäftigen. Diesen gegenüber wird der SJR durch den Vorstand vertreten. Die Aufsicht wird durch die oder den VorsitzendeN oder einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden oder durch eine/einen von der oder dem Vorsitzenden benannte VertreterIn wahrgenommen.

Neue Fassung

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Aufgaben des Stadtjugendringes (im Folgenden SJR genannt) sind:

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Vollversammlung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit junger Menschen durch ständigen Erfahrungsaustausch und gegenseitige Unterstützung,
  • die Vertretung der Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit und gegenüber Parlamenten und Behörden (z. B. Jugendhilfeausschuss, Jugendamt, Jugendpflege),
  • die Unterstützung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen (z. B. durch finanzielle und personelle Ressourcen),
  • die Initiierung und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen,
  • die Herausgabe von Stellungnahmen, Informationsschriften, Arbeitsmaterialien und parteipolitisch unbeeinflussten Publikationen zu kinder- und jugendpolitischen Themen,
  • die Anregung und Förderung internationaler Zusammenarbeit, Begegnungen und Studienfahrten von Kindern und Jugendlichen zum Kennenlernen gesellschaftlicher Probleme anderer Länder als Beitrag der Völkerverständigung,
  • die Förderung gewaltfreier gesellschaftlicher und politischer Auseinandersetzung, verfassungs- und gesellschaftsfreundlicher sowie weltoffener Tendenzen.

Begründung
Der Gemeinützigkeitsstatus ist mit diesen leicht angepassten Formulierungen deutlich einfacher festzustellen. Teilweise wurden negative Formulierungen durch entsprechende positive ersetzt. Die Initiierung von Einrichtungen wurde um den Betrieb von Einrichtungen ergänzt um eine entsprechende Satzungsgrundlage zu schaffen. Der frühere Artikel 3 (Gemeinnützigkeit) entfällt mit der neuen Formulierung.