Artikel 4 (Mitgliedschaft) Absatz 1 ändern

Alte Fassung

Mitglied des SJR können alle im Stadtgebiet tätigen Jugendverbände, Jugendgemeinschaften, Initiativen der Jugend und Jugendvereinigungen, jugendpflegerisch tätige Vereine sowie Organisationen und Zusammenschlüsse Jugendlicher werden, die in Form von rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen organisiert sind. Diese werden im Folgenden Mitglieder genannt.

Neue Fassung

Mitglied des Vereins kann jeder in der Stadt Oldenburg tätige Jugendverband werden.

Begründung
Kurz und vollständig