Artikel 4 (Mitgliedschaft) Absatz 4 ändern

Alte Fassung

Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Beigabe einer Satzung oder Ordnung und der Darstellung der tatsächlich stattfindenden Arbeit beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand prüft die Formalitäten und reicht den Antrag an die Vollversammlung weiter, welche über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit beschließt.

Neue Fassung

Der Antrag auf Mitgliedschaft beinhaltet u. A. die Bestätigung über die Anerkennung dieser Satzung, die Darstellung von Zielen, Aufgaben und Tätigkeiten des Jugendverbandes sowie dessen Satzung. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der diesen prüft und an die Vollversammlung weiter reicht.

Begründung
Der Hinweis auf die einfache Mehrheit wurde entfernt, um ein einheitliches Abstimmungsverfahren mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu gewährleisten (siehe Vollversammlung). Im Antrag wird eine umfangreichere Darstellung des Jugendverbands verlangt, um bessere Entscheidungen treffen zu können.