Artikel 4 (Mitgliedschaft) Absatz 6 ändern

Alte Fassung

Ein dauerhafter Zugang zu Ressourcen (Vereins- und Gemeinschaftsräume, Mittel etc.) des SJR sollte grundsätzlich nur den Mitgliedern gewährt werden. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft (\ref{mitgliedschaftsende}) wird der Zugang zu den Ressourcen mit sofortiger Wirkung verwehrt.

Neue Fassung

Ein dauerhafter Zugang zu Ressourcen (Vereins- und Gemeinschaftsräume, Mittel etc.) des Vereins ist nur ordentlichen Mitgliedern des Vereins zu gewähren. Der Vorstand darf Ausnahmen zulassen. Diese müssen von der nächsten Vollversammlung bestätigt werden. Bleibt eine Bestätigung aus, ist der weitere Zugang zu verwehren.

Begründung
Der Wortlaut mit „sollte“ lässt offen, ob es ein Zwang ist bzw. ob, wann und in welchem Umfang Ausnahmen zugelassen werden können. Die neue Fassung überträgt dem Vorstand das kurzfristige Entscheidungsrecht und gestattet der Vollversammlung zugleich langfristig eine andere Entscheidung zu treffen.