Artikel 4 (Mitgliedschaft) Absatz 8 ändern

Alte Fassung

Außerordentliche Mitglieder können alle Vereine, Organisationen und Gemeinschaften werden, die sich, ohne auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig zu sein, mit der Interessenvertretung für ihre Kinder und jugendlichen Mitglieder befassen. 2 bis 7 gelten entsprechend. Der Hauptausschuss kann über eine außerordentliche Mitgliedschaft entscheiden. Außerordentliche Mitglieder nehmen beratend an den Versammlungen und Ausschüssen teil.

Neue Fassung

Außerordentliche Mitglieder können alle Vereine, Organisationen und Gemeinschaften werden, die sich, ohne auf dem Gebiet der Jugendarbeit tätig zu sein, mit der lnteressenvertretung von jungen Menschen befassen.

Begründung
Der Hinweis auf Absatz 2 bis 7 ist überflüssig, da es um eine Mitgliedschaft geht. Über eine Mitgliedschaft sollte grundsätzlich nur die Vollversammlung entscheiden.