Artikel 6 (Vollversammlung) Absatz 1 ändern

Alte Fassung

Der Vollversammlung (im Folgenden VV genannt) gehören je ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in der Mitglieder an. Die Vorstandsmitglieder gehören der VV an. Sie haben jedoch kein Stimmrecht, soweit sie nicht Vertreter im Sinne von Satz 1 sind. Die VV kann beschließen, weitere Personen ohne Stimmrecht generell oder im Einzelfall zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Ferner ist der/die Stadtjugendpfleger/in der Stadt Oldenburg beratendes Mitglied der VV. Die Mitglieder regeln ihre Vertretung selber. Sie teilen dem Vorstand mit, durch wen sie sich vertreten lassen.

Neue Fassung

Der Vollversammlung gehört je eine stimmberechtigte Delegierte der ordentlichen Mitglieder an.

Die Vorstandsmitglieder gehören der Vollversammlung an, sie haben jedoch kein Stimmrecht soweit sie nicht Delegierte im Sinne von Absatz 1 sind.

Je eine Delegierte der außerordentlichen Mitglieder nimmt beratend, ohne Stimmrecht an der Vollversammlung teil.

Die Mitglieder teilen dem Vorstand mit, durch wen sie sich vertreten lassen.

Die Vollversammlung kann beschließen, weitere Personen ohne Stimmrecht generell oder im Einzelfall zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

Der Stadtjugendpfleger der Stadt Oldenburg ist beratendes Mitglied der Vollversammlung.

Begründung
Außerordentliche Mitglieder wurden hier bisher nicht berücksichtigt. Der Absatz wurde durch die Aufteilung in mehrere Absätze übersichtlicher gestaltet.