Artikel 6 (Vollversammlung) Absatz 2 ändern

Alte Fassung

Die VV ist öffentlich. Auf Antrag kann die VV, mit einfacher Mehrheit, die Öffentlichkeit für einzelne Punkte der Tagesordnung ausschließen.

Neue Fassung

Die Vollversammlung ist öffentlich. Die Vollversammlung kann beschließen, die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen.

Begründung
Der Hinweis auf die einfache Mehrheit wurde entfernt, damit ein einheitliches Abstimmungsverfahren verwendet wird (absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, siehe Vollversammlung).