Artikel 6 (Vollversammlung) Absatz 3 ändern

Alte Fassung

Die VV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand beruft die VV unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor Sitzungstermin schriftlich ein. Es gilt der Poststempel.

Neue Fassung

Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand beruft die Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor Sitzungsbeginn schriftlich oder per E-Mail ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet war.

Begründung
Die Pflicht zur Versendung von Einladungsschreiben per Post ist nicht mehr zeitgemäß. Bei der Einberufung zur Vollversammlung entsteht ein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Auch ist der Poststempel als Maß zur Fristeinhaltung nicht mehr zeitgemäß, da die Post teilweise nicht mehr stempelt, sondern digital entwertet (z. B. bei Internetmarken).