Artikel 6 (Vollversammlung) Absatz 4 ändern

Alte Fassung

Wird von zwei Fünftel der Mitglieder die Einberufung der VV gefordert, so muss der Vorstand sie innerhalb von 14 Tagen schriftlich einberufen.

Neue Fassung

Fordern mindestens ⅖ der Mitglieder die Einberufung der Vollversammlung, versendet der Vorstand die Einladung innerhalb der folgenden 14 Tage.

Begründung
Eindeutigere Formulierung und zugleich beständig gegenüber Satzungsänderungen.