Artikel 6 (Vollversammlung) Absatz 6 ändern

Alte Fassung

Die VV ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte eine satzungsgemäß eingeladene VV nicht beschlussfähig sein, so kann der Vorstand fristgemäß eine zweite VV schriftlich einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Neue Fassung

Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

Begründung
Ohne diese Änderung ist die Vollversammlung und damit der Verein insgesamt nur sehr eingeschränkt handlungsfähig. Notwendige Entscheidungen können sich so über mehrere Monate hinziehen (wie bereits geschehen). Außerdem werden die Mitglieder aus ihrer Verantwortung, zur Vollversammlung zu erscheinen, entlassen und es entsteht ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Vorstand und die anwesenden Delegierten.