Artikel 7 (Der Vorstand) Absatz 1 ändern

Alte Fassung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, einen bis drei stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassenwart/in. Ein Maximum ist anzustreben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Hierzu sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt.

Neue Fassung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einen bis drei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Ein Maximum ist anzustreben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Hierzu sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam berechtigt. Bezüglich der politischen Außenvertretung ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt.

Begründung
Schatzmeister klingt schöner.