Artikel 7 (Der Vorstand) Absatz 10 entfernen

Alte Fassung

Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den es vorsätzlich oder durch eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung dem Verein oder einem Dritten zufügt.

Begründung
Dieser Abschnitt ist überflüssig, da es (wie auch im Abschnitt beschrieben) im Gesetz geregelt ist.