Artikel 7 (Der Vorstand) Absatz 3 ändern

Alte Fassung

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahlen zum Vorstand bedarf es einer absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt diese im ersten Wahlgang nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

Neue Fassung

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in getrennten Wahlgängen gewählt. Stimmen die anwesenden Stimmberechtigten im ersten Wahlgang nicht mit absoluter Mehrheit für einen Kandidaten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.

Begründung
Im zweiten Wahlgang gab es bisher nur einen geringfügigen Unterschied zum ersten Wahlgang, da nur die Enthaltungen unterschiedlich gewertet würden (http://www.uni-leipzig.de/~staat/quellen/Mehrheiten.pdf). Mit der neuen Formulierung findet ein etabliertes Wahlverfahren Anwendung.