Artikel 7 (Der Vorstand) Absatz 6 entfernen

Alte Fassung

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung wird die Aufgabenteilung festgelegt. Die Vorstandssitzungen sind für die Mitgliedsverbände öffentlich. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über die Ergebnisse der Vorstandssitzung wird Protokoll geführt.

Begründung
Da sich der Vorstand die Geschäftsordnung selber gibt, handelt es sich um eine organinterne Geschäftsordnung. Eine Erwähnung in der Satzung ist damit überflüssig. Ein Hinweis auf die Öffentlichkeit von Vorstandssitzungen ist überflüssig, da nicht öffentlich eingeladen werden muss und der Vorstand die Öffentlichkeit auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds ausschließen muss. Der Vorstand kann auch ohne diese Satzungsregelung genau so entscheiden. Es werden keine neuen Freiheiten eingeräumt, noch neue Einschränkungen gesetzt. Auch die Führung eines Protokolls ist überflüssig, da der Vorstand sich ohnehin für all sein Handeln vor der Vollversammlung verantworten muss (Entlastung). Möchte ein Vorstandsmitglied einen Beschluss schriftlich protokolliert haben, so hat das Vorstandsmitglied die Möglichkeit ein Protokoll anzufertigen oder anzuordnen.