Artikel 7 (Der Vorstand) Absatz 7 entfernen

Alte Fassung

Der Vorstand ist gehalten, bei Verträgen, die den Verein länger als ein Jahr binden, Kreditaufnahmen aller Art, außerplanmäßigen Aufwendungen, die ohne entsprechende zusätzliche Einnahmen mehr als 10% des Jahresetats ausmachen, sich durch Fachleute beraten zu lassen. Das Ergebnis solcher Beratungen ist schriftlich festzuhalten.

Begründung
Der Vorstand haftet für sein Handeln bis zu seiner Entlastung. Was unter „Fachleuten“ zu verstehen ist, ist nicht definiert. Außerdem könnte die erzwungene Befragung von s. g. Fachleuten mit zusätzlichen vermeidbaren Kosten verbunden sein.