Artikel 7 (Der Vorstand) Absatz 8 entfernen

Alte Fassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Alle Vorstandsmitglieder sind in gleicher Weise stimmberechtigt.

Begründung
Dieser Abschnitt ist in § 28 BGB geregelt und damit an dieser Stelle überflüssig.