Artikel 7 (Der Vorstand) Absatz 9 entfernen

Alte Fassung

Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Mitarbeiter/innen einstellen oder Personen beauftragen. Diese nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die Einstellung oder Beauftragung muss von der nächstfolgenden VV bestätigt werden.

Begründung
Dieser Abschnitt räumt eine Vertretungsmacht ein, die ohnehin vorhanden ist (§ 26 BGB) und ist damit überflüssig.