Artikel 9 (Revision) ändern

Alte Fassung

Die Revisor/innen prüfen mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgaben des SJR auf die satzungsgemäße Verwendung und ordentliche Buchhaltung.

Neue Fassung

Die Revisoren prüfen mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgaben des Vereins auf die satzungsgemäße Verwendung und ordentliche Buchhaltung.

Begründung
Gendering entfernt