Unsicherheit um Impfberechtigung für Ehrenamtliche in der Jugendverbandsarbeit

Hallo,

es gibt aktuell Unsicherheit, ob Ehrenamtliche in der Jugendverbandsarbeit ab 1. Mai impfberechtigt sind oder nicht.

Das Innenministerium hatte Dienstag eine Pressemitteilung veröffentlicht, nach der hauptamtliche Mitarbeiter*innen in der Kinder- und Jugendhilfe ab 1. Mai impfberechtigt sein sollen. Das wurde bereits konkretisiert / eingeschränkt auf Personen mit direktem Kontakt zu jungen Menschen.

Der Landesjugendring teilt die Auffassung, dass auch ehrenamtliche Mitarbeiter impfberechtigt sind [1].

Unklar bleibt, in wie weit „Einrichtungen und Dienste“ typische Angebote der Jugendverbandsarbeit umfassen und wie mit Ehrenamtlichen tatsächlich umgegangen wird.

Da wir unser Impfzentrum nicht unnötig belasten wollen, haben wir bereits eine Klärung über die Stadt Oldenburg angestoßen. Sobald wir mehr wissen, erfahrt ihr es natürlich!

[1] https://www.ljr.de/fileadmin/user_upload/CoronaInfomail_20210422.pdf

Der LJR hat die Impfberechtigung auch für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit klargestellt:

Impfangebot für Ehrenamtliche

Entgegen der ursprünglichen Ankündigung des Sozialministeriums gibt es nun seit dem 01.05.2021 nun doch ein Impfangebot für alle in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, nicht nur für die Hauptamtlichen.

In Niedersachsen sind alle Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe … tätig sind, nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Corona-Impfverordnung impfberechtigt (erhöhte Priorität). Die gewählte Formulierung umfasst somit auch die Tätigen die kein Beschäftigungsverhältnis mit dem Träger der Einrichtung oder dem Träger des Dienstes haben wie z.B. ehrenamtlich Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit. All den Ehrenamtlichen, die für euch also zz. in der Jugendarbeit aktiv tätig sind, mit denen ihr zz. gemeinsam Angebote für die Sommerferien organisiert oder die mit einer erfolgten Impfung wieder tätig werden würden, könnt ihr also eine formlose Bestätigung ausstellen, mit dem sich die Engagierten dann um einen Impftermin bemühen können. Ein Muster für eine solche Bestätigung findet ihr in der Anlage zu dieser Infomail.

Eine unabhängige Quelle konnte ich bisher nicht finden.

Hiermit wird bescheinigt, dass

Vorname, Name

Anschrift

Geburtsdatum

gem. § 4 Abs. 1 Nr. 8 der CoronaImpfV in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe tätig ist und somit die Kriterien für die Corona-Schutzimpfung mit erhöhter Priorität erfüllt.

Ort, den Datum

Name des Unterzeichners

Und möglichst stempeln. Im Impfportal ist eine „Medizinische / sonstige Indikation“ anzugeben.